Wachstumschancengesetz

Nach einer Vielzahl von Verhandlungen und Nachbesserungen hat der Bundesrat am 22.03.2024 das Wachstumschancengesetz in modifizierter Form verabschiedet. Das Entlastungsvolumen von rund 3,2 Milliarden Euro pro Jahr stützt sich auf diverse steuerliche Änderungen, Verbesserungen und Neueinführungen.

Übersicht

Mit dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” – kurz “Wachstumschancengesetz” – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Neuregelungen und Änderungen

Das Gesetzt ist sehr umfangreich, daher an diese Stelle eine Auswahl von hervorzuhebenden Maßnahmen:

  • Elektromobilität: Für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz, das keine CO2-Emissionen hat, ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises oder der Anschaffungskosten anzusetzen: Dies gilt für Anschaffungen ab 2024, wenn der Bruttolistenpreis nicht höher als 70.000 EUR ist (bisher 60.000 EUR).
  • Verbesserung der Abschreibungsregeln:  – hiervon profitieren Unternehmer und Arbeitnehmer gleichermaßen, Wiedereinführung der degressiven Afa sowie erhöhte Sonderabschreibungen.
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 EUR auf 50 EUR.
  • Streckung der Erhöhung der Rentenbesteuerung.
  • Anhebung der Schwellenwerte bei der Buchführungspflicht.

Den Nachbesserungen zum Opfer gefallen sind allerdings u.a. die Erhöhung des Sofortabzug von Geringwertigen Wirtschaftsgütern bis 1.000 EUR, und die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Ab 2025 wird es eine Unterscheidung zwischen eRechnung (elektronische Rechnung) und sonstiger Rechnung geben. Bis Ende 2026 gelten zunächst besondere Übergangsvorschriften für die Rechnungsausstellung. Hierüber werden wir noch gesondert informieren.

 

Dies stellt nur einen kleinen Ausschnitt des beabsichtigten Regelwerks dar, für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.