Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zuletzt sind im Laufe des Jahres 2023 eine Reihe von bedeutsamen Entscheidungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer getroffen worden. Nun werden im Oktober 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht zwei wichtige Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt.
Zum Einen betrifft das Verfahren die Frage, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre gerügt.
Die aktuelle Diskussion zur Erbschaftsteuer dreht sich im Kern weiterhin um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und deren Ausgestaltung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Konkrete gesetzgeberische Entwürfe sind den vorliegenden Unterlagen der Gremien bisher nicht zu entnehmen.
Bayern hat einen sog. Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt mit den Zielen der Erhöhung der persönlichen Freibeträge (keine Erhöhung seit 2008), Senkung der Steuersätze und u.a. Regionalisierung der Erbschaftsteuer wegen der unterschiedlichen Immobilienwerte in den einzelnen Bundesländern.
Daneben sind von besondere Bedeutung:
Zur Steuerbefreiung des Familienheims wurde dabei im Besonderen auf den Zeitpunkt der unverzüglichen Selbstnutzung abgestellt.
Die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen (FG Münster 27.10.2022).
Bis auf Weiteres ist in Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfällen zu beachten, dass der Antrag auf optionale Vollverschonung mit einem (hohen) Risiko verbunden sein kann, zumal die 20%-Grenze des Verwaltungsvermögens von mehreren Aspekten abhängt und mitunter nicht einfach zu ermitteln ist.


