Energiepreispauschale

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält unter anderem eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 Euro um die Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abzumildern.

Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder nichtselbstständiger Arbeit aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.

Die EPP steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu.

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer angerechnet. Sie muss nicht gesondert beantragt werden.

Abweichend von diesem Grundsatz muss der Arbeitgeber tätig werden und die EPP bereits im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen (Zufluss beim Arbeitnehmer)

  • wenn diese exakt am 01. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung einreicht.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Bei Arbeitnehmern in Elternzeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch Vorlage des Elterngeldbescheides nachweisen, dass er im Kalenderjahr 2022 ‒ zumindest zeitweise ‒ Elterngeld bezieht. Ohne einen solchen Nachweis darf die EPP nicht ausgezahlt werden.

Jeder Arbeitgeber ist zur Prüfung verpflichtet,  bei  welchem Arbeitnehmer/in  er  in der Lohnabrechnung die EPP  auszahlen muss.

Er wird mit der Auszahlung der EPP aber nicht belastet, da die Lohnsteuer entsprechend im Vormonat  gekürzt wird. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer  abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Die ausgezahlten 300,00€ unterliegen der Besteuerung  nach dem individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmal, sind aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird der Großbuchstabe „E“ angegeben.

Stellt sich für den Arbeitgeber später heraus, dass die EPP zu Unrecht ausgezahlt wurde, hat der Arbeitgeber die EPP vom Arbeitnehmer zurückzufordern und die Lohnsteueranmeldung zu korrigieren. Stellt sich für den Arbeitgeber später heraus, dass die EPP zu Unrecht nicht ausgezahlt wurde, hat der Arbeitgeber die EPP spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 auszuzahlen und sich diese sodann über eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung zurückzuholen.