Elektronische Rechnung

Ab 2025 wird es eine Unterscheidung zwischen E-Rechnung (elektronische Rechnung) und sonstiger Rechnung geben. Bis Ende 2026 gelten zunächst besondere Übergangsvorschriften für die Rechnungsausstellung.

Durch das Wachstumschancengesetz wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Kernpunkt der Neuregelung ist die verpflichtende E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Ausgenommen sind nur bestimmte steuerfreie Leistungen und Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise.

Da die Umsetzung einige Zeit beanspruchen wird, können Übergangsregelungen genutzt werden. Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit ab dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es grundsätzlich aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.

Ein Anwendungsschreiben mit weiteren konkreteren Handlungsanweisungen wurde vom BMF für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt.