Jahressteuergesetz 2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. An dieser Stelle weisen wir Sie auf einige wichtige Änderungen hin, weitergehende Informationen erhalten Sie gerne im persönlichen Gespräch mit uns.

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 01.01.2022 wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser). Zudem gilt ab dem 01.01.2023 bei der Umsatzsteuer ein sog. Nullsteuersatz bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen.

Steuerliche Aspekte für Berufstätige und Kapitalanleger

Der gesetzliche Mindestlohn wurde bereits ab dem 01. Oktober 2022 auf 12,00 Euro erhöht.

Im Jahr 2020 wurde eine Home-Office-Pauschale eingeführt. Ab 2023 wird die Pauschale auf sechs Euro pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag wird auf 2.160 EUR pro Jahr erhöht. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Der Sparerpauschbetrag wird von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.

Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (für nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen eines Ehegatten) in der Veranlagung wird nun gesetzlich ermöglicht.

Ab dem 21. Entfernungskilometer Ihres Arbeitswegs gibt es für Berufspendler von 2021 bis 2023 eine höhere Pendlerpauschale von 35 Cent statt bisher 30 Cent. Ab 2024 bis 2026 erhöht sich diese dann weiter auf 38 Cent.

Hinweise für Unternehmer zur Buchführungspflicht

Die Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht wurde bereits im Vorjahr auf 600.000 Euro erhöht und damit an die Grenze zur Zulässigkeit für die Ist-Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst.

Familienförderung

Das Kindergeld wird mit Wirkung ab 2023 für das erste bis dritte Kind deutlich auf einheitlich 250 EUR erhöht. Für das 4. und weitere Kinder beträgt es bereits bisher 250 EUR.

Der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende, d.h. wenn im Haushalt eines Alleinerziehenden keine weitere erwachsene Person lebt, wird ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 Euro angehoben.

Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben.