Verzinsung von Steueransprüchen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Juli 2021 die Verzinsung von 6% für verfassungswidrig erklärt. Dies gilt sowohl für die Verzinsung von Steuernachforderungen als auch  -erstattungen.  Der Gesetzgeber ist der Verpflichtung durch das BVerfG inzwischen nachgekommen und hat eine gesetzliche Neuregelung in Form des sog. Zinsanpassungsgesetzes vorgenommen.

Danach gilt:

Für Verzinsungszeiträume von 2014 – 2018, für die der Zinssatz 6% p.a. laut BVerfG trotz Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz weiter anwendbar bleibt, werden die Zinsfestsetzungen von der Finanzverwaltung nun für endgültig erklärt. Eingelegte Einsprüche werden als unbegründet abgewiesen.

Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die gesetzliche Regelung des § 233a AO verfassungswidrig und unanwendbar. Die gesetzliche Neuregelung sieht einen rückwirkenden Zinssatz nach § 233a AO ab 2019 vor. Der Zinssatz beträgt 0,15% je Monat bzw. 1,8% p.a. (rückwirkend) für Verzinsungszeiträume ab 2019.

Eine weitere Gesetzesnorm sieht die regelmäßige Prüfung des neuen Zinssatzes vor, die wenigstens alle zwei Jahre erfolgen soll (erstmalige Überprüfung spätestens zum 01.01.2024).