Einkommensteuerreform 2027

Anfang Juli 2026 hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

Vorbemerkungen:  Vorerst handelt es sich „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.

Die Pläne im Überblick:

Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen
bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.

Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.

Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll wie folgt gesplittet werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zvE von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zvE von 277.826 EUR.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.